Ihm drohe eine empfindliche Freiheitsstrafe. Im Fall des vorzeitigen Strafantritts würden sich dem Beschwerdeführer Möglichkeiten bieten, mit den Mitbeschuldigten in Kontakt zu treten, unterstünden doch Personen im vorzeitigen Strafantritt dem Regime des Strafvollzugs, welches u.a. bezüglich telefonischen Aussenkontakten, aber auch zu Besuchern kaum Kontrollen vorsehe. Dies gelte selbst dann, wenn die Mitbeschuldigten in Untersuchungshaft verblieben und in noch viel grösserem Mass, wenn diesen – im Hinblick auf die Gleichbehandlung – gestützt auf allfällige Gesuche auch noch der vorzeitige Strafantritt gewährt werden müsste.