Die Mitbeschuldigten würden sich bezüglich der Rolle des Beschwerdeführers weiterhin bedeckt halten bzw. hätten ihn nur in zurückhaltender Weise belastet. Es müsse weiterhin von der Gefahr ausgegangen werden, dass sich die Beschuldigten – könnten sie miteinander kommunizieren – absprechen, beeinflussen oder gar unter Druck setzen würden. Daran habe vor allem der Beschwerdeführer, der jegliche Beteiligung am Drogenhandel bestreite, ein offensichtliches Interesse. Ihm drohe eine empfindliche Freiheitsstrafe.