Die Schlusseinvernahmen vom 13. und 24. Februar 2020 hätten an der Beurteilung der Kollusionsgefahr nichts geändert, zumal der Beschwerdeführer, der bisher jegliche Beteiligung am Drogenhandel bestritten habe, anlässlich seiner Einvernahme vom 24. Februar 2020 die Aussagen verweigert habe. Ferner hätten die Aussagen der Mitbeschuldigten C.________ und D.________ keine wesentlichen neuen Erkenntnisse gebracht. Die Mitbeschuldigten würden sich bezüglich der Rolle des Beschwerdeführers weiterhin bedeckt halten bzw. hätten ihn nur in zurückhaltender Weise belastet.