sie untersteht von diesem Zeitpunkt an dem Vollzugsregime, wenn der Zweck der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft dem nicht entgegensteht (Abs. 4). 3.2 Die Staatsanwaltschaft begründete die Abweisung des Gesuchs um vorzeitigen Strafantritt damit, dass trotz fortgeschrittenen Verfahrens nach wie vor Kollusionsgefahr bestehe. Gegenüber den Beschuldigten würden schwere Vorwürfe erhoben.