Mit Verfügung vom 11. März 2020 eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) ein Beschwerdeverfahren, setzte der Generalstaatsanwaltschaft Frist zur Stellungnahme und stellte fest, dass die amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers durch Rechtsanwältin B.________ auch für das Beschwerdeverfahren gelte. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 23. März 2020 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte am 3. April 2020 und hielt an seinen Anträgen fest.