3. Eventualiter sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 25. Februar 2020 betreffend Abweisung Gesuch um vorzeitigen Strafantritt aufzuheben und zur neuen Beurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4. Dem Beschwerdeführer sei für die Durchführung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens die unterzeichnende Rechtsanwältin als amtliche Verteidigerin beizuordnen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen