Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 98 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 24. April 2020 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Ober- richterin Falkner Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand vorzeitiger Strafantritt Strafverfahren wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 25. Februar 2020 (BM 19 36853) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führt gegen A.________ ein Strafverfahren wegen qualifizierter Widerhand- lung gegen das Betäubungsmittelgesetz. A.________ befindet sich seit 17. Sep- tember 2019 wegen Kollusions- und Fluchtgefahr in Untersuchungshaft. Am 25. Februar 2020 wies die Staatsanwaltschaft (u.a.) dessen Gesuch um vorzeitigen Strafantritt ab. Dagegen erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), amt- lich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, am 6. März 2020 Beschwerde und stellte folgende Anträge: 1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 25. Februar 2020 betreffend Abweisung Gesuch um vorzeitigen Strafantritt sei aufzuheben und der vorzeitige Strafantritt sei zu gewähren. 2. Eventualiter sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 25. Februar 2020 betreffend Ab- weisung Gesuch um vorzeitigen Strafantritt aufzuheben und der vorzeitige Strafantritt unter Ein- schränkung des Haftregimes durch Kontrolle des Briefverkehrs des Beschwerdeführers zu ge- währen. 3. Eventualiter sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 25. Februar 2020 betreffend Ab- weisung Gesuch um vorzeitigen Strafantritt aufzuheben und zur neuen Beurteilung an die Be- schwerdegegnerin zurückzuweisen. 4. Dem Beschwerdeführer sei für die Durchführung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens die unterzeichnende Rechtsanwältin als amtliche Verteidigerin beizuordnen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen Mit Verfügung vom 11. März 2020 eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwer- dekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Be- schwerdekammer) ein Beschwerdeverfahren, setzte der Generalstaatsanwaltschaft Frist zur Stellungnahme und stellte fest, dass die amtliche Verteidigung des Be- schwerdeführers durch Rechtsanwältin B.________ auch für das Beschwerdever- fahren gelte. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 23. März 2020 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer repli- zierte am 3. April 2020 und hielt an seinen Anträgen fest. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312]). Zuständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Be- schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen recht- lich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten. 2 3. 3.1 Gemäss Art. 236 StPO kann die Verfahrensleitung der beschuldigten Person bewil- ligen, Freiheitsstrafen vorzeitig anzutreten, sofern der Stand des Verfahrens es er- laubt (Abs. 1). Mit dem Eintritt in die Vollzugsanstalt tritt die beschuldigte Person ih- re Strafe an; sie untersteht von diesem Zeitpunkt an dem Vollzugsregime, wenn der Zweck der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft dem nicht entgegensteht (Abs. 4). 3.2 Die Staatsanwaltschaft begründete die Abweisung des Gesuchs um vorzeitigen Strafantritt damit, dass trotz fortgeschrittenen Verfahrens nach wie vor Kollusions- gefahr bestehe. Gegenüber den Beschuldigten würden schwere Vorwürfe erhoben. So würden ihnen mengenmässig qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz vorgeworfen, die sie als Teil einer aus Albanien international agierenden Bande (sich zusammensetzend aus dem Beschwerdeführer, C.________ und D.________ sowie unbekannten weiteren Personen) begangen hätten. Die Schlusseinvernahmen vom 13. und 24. Februar 2020 hätten an der Be- urteilung der Kollusionsgefahr nichts geändert, zumal der Beschwerdeführer, der bisher jegliche Beteiligung am Drogenhandel bestritten habe, anlässlich seiner Ein- vernahme vom 24. Februar 2020 die Aussagen verweigert habe. Ferner hätten die Aussagen der Mitbeschuldigten C.________ und D.________ keine wesentlichen neuen Erkenntnisse gebracht. Die Mitbeschuldigten würden sich bezüglich der Rol- le des Beschwerdeführers weiterhin bedeckt halten bzw. hätten ihn nur in zurück- haltender Weise belastet. Es müsse weiterhin von der Gefahr ausgegangen wer- den, dass sich die Beschuldigten – könnten sie miteinander kommunizieren – ab- sprechen, beeinflussen oder gar unter Druck setzen würden. Daran habe vor allem der Beschwerdeführer, der jegliche Beteiligung am Drogenhandel bestreite, ein of- fensichtliches Interesse. Ihm drohe eine empfindliche Freiheitsstrafe. Im Fall des vorzeitigen Strafantritts würden sich dem Beschwerdeführer Möglichkeiten bieten, mit den Mitbeschuldigten in Kontakt zu treten, unterstünden doch Personen im vor- zeitigen Strafantritt dem Regime des Strafvollzugs, welches u.a. bezüglich telefoni- schen Aussenkontakten, aber auch zu Besuchern kaum Kontrollen vorsehe. Dies gelte selbst dann, wenn die Mitbeschuldigten in Untersuchungshaft verblieben und in noch viel grösserem Mass, wenn diesen – im Hinblick auf die Gleichbehandlung – gestützt auf allfällige Gesuche auch noch der vorzeitige Strafantritt gewährt wer- den müsste. Der Umstand, dass die Beschuldigten einerseits dieselbe Sprache sprechen würden und es sich um Landsleute, im Fall von C.________ sogar um einen Verwandten handle, sowie die Tatsache, dass sie alle gleichgelagerte Inter- essen hätten – nämlich möglichst gut davonzukommen –, erhöhe die Gefahr erheb- lich, dass es bei einer Versetzung des Beschwerdeführers in den Strafvollzug zu Absprachen/Beeinflussungen kommen könnte. Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschuldigten werde für das urteilende Gericht ein zentrales Thema sein. Im Bestreben um die Wahrheitsfin- dung müssten im vorliegenden Fall Absprachen und Beeinflussungen bis zur Ge- richtsverhandlung verhindert werden. Das Gericht müsse sich einen persönlichen Eindruck von den unverfälschten und von aussen nicht beeinflussten Aussagen der Beschuldigten machen können. 3 3.3 Dem hält der Beschwerdeführer unter Hinweis auf den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 307 vom 29. Juli 2019 entgegen, dass der Verfahrens- stand einen vorzeitigen Strafantritt erlauben würde. Kollusionsgefahr müsse klar verneint bzw. könne nicht als hinreichend hoch bezeichnet werden, könne er doch die wahrheitsgetreue Ermittlung des Sachverhalts nicht mehr vereiteln. Sich wider- sprechende Aussagen vermöchten keine konkrete Kollusionsgefahr zu begründen und auch ein fehlendes Geständnis stehe der Gewährung des vorzeitigen Strafan- tritts nicht entgegen. Soweit die Mitbeschuldigten betreffend sei festzuhalten, dass diese mehrfach zur Sache einvernommen worden seien. Es sei davon auszuge- hen, dass sie am bisher Gesagten festhalten werden, da sie so vom Geständnisra- batt profitieren würden. Würden sie ihre belastenden Aussagen nach dem Wechsel des Beschwerdeführers in den vorzeitigen Strafantritt widerrufen, würde dies vom Strafgericht wohl kaum als glaubhaft beurteilt werden. Ohnehin würden die ge- machten Aussagen durch die angeordneten Massnahmen (DNA- Spurenauswertung, rückwirkende Telefonüberwachung, Sicherstellung von Drogen etc.) gestützt. Ausserdem bestünden keine Hinweise, dass er (der Beschwerdefüh- rer) je versucht habe, auf die Mitbeschuldigten einzuwirken. Gestützt auf die Aus- sagen der Mitbeschuldigten könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass er diesen in hierarchischer Hinsicht höhergestellt gewesen wäre. Zudem werde bei der Beweiswürdigung auf die tatnäheren Aussagen abgestellt. 3.4 Die Generalstaatsanwaltschaft schliesst sich in ihrer Stellungnahme vom 23. März 2020 den Ausführungen der Staatsanwaltschaft an. Sie hält dafür, dass Kollusions- gefahr auch über die Anklageerhebung hinaus bestehe, zumal das erstinstanzliche Gericht auch bereits ordnungsgemäss erhobene Beweismittel nochmals erhebe, wenn – wie hier – die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig sei. Ausserdem sei der vom Beschwerdeführer zitierte Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 307 nicht einschlägig. Und auch wenn ein fehlendes Geständnis einem vorzeitigen Strafantritt nicht per se entgegenstehe, so dürfe dieses doch bei der Beurteilung der Kollusionsgefahr berücksichtigt werden. 4. Der vorzeitige Strafvollzug stellt seiner Natur nach eine strafprozessuale Zwangs- massnahme auf der Schwelle zwischen Strafverfolgung und Strafvollzug dar. Er bezweckt, dem Beschuldigten schon vor einem rechtskräftigen Strafurteil ein Haft- regime zu ermöglichen, das auf seine persönliche Situation zugeschnitten ist, und ihm verbesserte Chancen auf Resozialisierung zu bieten. Für eine Fortdauer der strafprozessualen Haft in den Modalitäten des vorzeitigen Strafvollzugs muss wei- terhin ein besonderer Haftgrund wie namentlich Kollusionsgefahr nach Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO vorliegen (BGE 143 I 241 E. 3.5, 143 IV 160 E. 2.1 und 133 I 270 E. 3.2.1). Je weiter das Strafverfahren fortgeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind grundsätzlich an den Nachweis von Kollusionsgefahr zu stellen (BGE 132 I 21 E. 3.2 f.). Der Stand des Verfahrens muss gemäss Art. 236 Abs. 1 StPO den vorzeitigen Strafantritt erlauben. Dieser Stand ist erreicht, wenn die Anwesenheit des Beschul- digten für die Beweiserhebungen nicht mehr erforderlich ist. So verhält es sich grundsätzlich, wenn die Strafuntersuchung kurz vor dem Abschluss steht. Die Ein- 4 schränkung, wonach der Stand des Verfahrens den vorzeitigen Strafantritt erlauben muss, beruht in erster Linie auf praktischen Bedürfnissen, da die Strafvollzugsan- stalt vom Ort der Beweiserhebungen in der Regel weiter entfernt ist. Der Beschul- digte soll daher erst dann in den vorzeitigen Strafvollzug übertreten können, wenn seine Anwesenheit für die weiteren Beweiserhebungen entbehrlich ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_412/2019 vom 11. September 2019 E. 4.2). Der Zweck der Untersuchungshaft kann gemäss Art. 236 Abs. 4 StPO Einschrän- kungen des Vollzugsregimes des Gefangenen im vorzeitigen Strafvollzug erfordern (BGE 133 I 270 E. 3.2.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_742/2012 vom 17. Januar 2013 E. 2.2). So können bei Kollusionsgefahr die Beziehungen zur Aussenwelt be- schränkt werden (Art. 84 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]). Allerdings ist nicht zu verkennen, dass Kollusionshandlungen im Straf- vollzug nicht gleich wirksam verhindert werden können wie in der Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Im Strafvollzug, in welchem der Gefangene Kontakt mit den Mitgefangenen hat, von denen der eine oder andere gegebenenfalls demnächst Ur- laub erhält oder (bedingt) entlassen wird, kann der Kollusionsgefahr allerdings nicht gleich wirksam begegnet werden wie in Untersuchungshaft. Nach der Rechtspre- chung kann der vorzeitige Strafvollzug daher auch im fortgeschrittenen Verfahrens- stadium nicht bewilligt werden, wenn eine hohe Kollusionsgefahr besteht (Urteile des Bundesgerichts 1B_372/2019 vom 27. August 2019 E. 2.1, 1B_449/2015 vom 15. Januar 2016 E. 2.3; ferner Urteile 1B_742/2012 vom 17. Januar 2013 E. 2.2 und 1B_90/2012 vom 21. März 2012 E. 2.2; HÄRRI, in: Basler Kommentar, Schwei- zerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 18 zu Art. 236 StPO). 5. 5.1 Zum Stand des vorliegenden Verfahrens ist anzumerken, dass die Voruntersu- chung kurz vor dem Abschluss steht. Die Schlusseinvernahmen sind erfolgt und den Beschuldigten wurde gemäss Art. 318 StPO Frist zur Stellung weiterer Be- weisanträge eingeräumt. Der derzeitige Verfahrensstand würde daher einem vor- zeitigen Strafantritt nicht entgegenstehen. 5.2 Zu prüfen ist somit, ob ungeachtet der kurz bevorstehenden Anklageerhebung nach wie vor von (hoher) Kollusionsgefahr ausgegangen werden muss, der selbst mit Vollzugseinschränkungen nicht ausreichend begegnet werden könnte. Dies ist zu bejahen, wenngleich mit Blick auf den Verfahrensstand erhöhte Anforderungen an den Nachweis von Kollusionsgefahr zu stellen sind (BGE 137 IV 122 E. 4.2). 5.2.1 Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die be- schuldigte Person die Freiheit dazu missbrauchen würde, die wahrheitsgetreue Ab- klärung des Sachverhalts zu gefährden oder zu vereiteln. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts insbesondere ergeben aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess (Aussageverhalten, Kooperationsbereitschaft, Neigung zu Kollusion etc.), aus ihren persönlichen Merkmalen (Leumund, allfällige Vorstrafen etc.), aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Personen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_380/2019 vom 5 21. August 2019 E. 3.2). Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch die Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, die Schwere der untersuchten Straftaten und der Stand des Verfahrens zu berücksich- tigen (BGE 132 I 21 E. 3.2.1 mit Hinweisen). 5.2.2 Dem Beschwerdeführer wird gemäss Entwurf der Anklageschrift vorgeworfen, als Teil einer aus Albanien international handelnden Bande, die sich zum fortgesetzten Heroin- und Kokainhandel zusammengefunden haben soll, in die Schweiz einge- reist zu sein und hier im Hinblick auf das Aufbewahren und Verarbeiten von Heroin und Kokain sowie als Logis für die am Drogenhandel beteiligten Personen Zimmer im Hotel «E.________» in G.________ (Ort) (Zimmer Nr. 4 und 21) organisiert und bezahlt zu haben. In den organisierten Zimmern des Hotels «E.________» soll er Heroin und Kokain sowie Material und Gerätschaften zum Strecken, Abwägen und Verpacken von Heroin/Kokain gelagert und diese anschliessend den am Drogen- handel beteiligten Personen überlassen haben. Zwecks Organisation, Koordination oder sonstiger Beteiligung am Drogenhandel wie Verpacken der Drogen etc. habe er sich teilweise selber in diesen Zimmern aufgehalten. Gemäss Anklageschrift soll der Beschwerdeführer überdies Kenntnis davon gehabt haben, dass D.________ und später auch C.________ intensiven Drogenhandel getätigt haben bzw. tätigen wollten/sollten. Am 22. August 2019 erfolgte im vorgenannten Hotel eine Hausdurchsuchung, an- lässlich welcher u.a. (hochwertiges) Betäubungsmittel sichergestellt werden konn- te. Auf verpackten Drogen konnten u.a. DNA-Spuren des Beschwerdeführers ermit- telt werden. Der Beschwerdeführer bestreitet seine Beteiligung am Drogenhandel. Die beiden Mitbeschuldigten belasten den Beschwerdeführer nur zurückhaltend. So hat D.________ auf Vorhalt, dass der Verdacht bestehe, dass er die Ablösung für den Beschwerdeführer gewesen sei, lediglich erklärt, dass er dies ebenfalls denke. Auf Frage hin, ob er nicht nur das Zimmer, sondern auch die Drogen und Utensilien vom Beschwerdeführer übernommen habe, hat er genickt (Einvernahme vom 20. November 2019, Z. 292 f. und Z. 301 f.). C.________ gab zu Protokoll, dass der Beschwerdeführer Kenntnis über seine Tätigkeit gehabt habe, habe er doch während zwei Tagen mit ihm das Zimmer geteilt und habe gesehen, was er ge- macht habe und wie man immer raus und rein gegangen sei (Einvernahme vom 18. November 2019, Z. 233 ff.). 5.2.3 Es ist unbestritten, dass ein fehlendes oder nur teilweises Geständnis der Bewilli- gung des vorzeitigen Strafantritts nicht per se entgegensteht (u.a. Urteil des Bun- desgerichts 1B_449/2015 vom 15. Januar 2016 E. 2.4, auch zum Folgenden). Eine solche Voraussetzung wäre sachlich nur schwer zu rechtfertigen. Sie stünde in ei- nem Spannungsverhältnis zu fundamentalen Verteidigungsrechten, namentlich dem Recht der beschuldigten Person, sich nicht selbst zu belasten oder die Aussa- ge zu verweigern. Allerdings kann – was ebenfalls nicht in Abrede gestellt wird – die fehlende Geständigkeit – ebenso wie das Aussageverhalten allgemein – bei der 6 Beurteilung der Kollusionsgefahr eine Rolle spielen (Urteil des Bundesgerichts 1B_483/2011 vom 6. Oktober 2011 E. 2.4 mit Hinweisen). Der gegen den Beschwerdeführer erhobene Vorwurf der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert und bandenmässig be- gangen, wiegt schwer. Die Staatsanwaltschaft beabsichtigt, beim Kollegialgericht (Dreierbesetzung) Anklage zu erheben. Der Beschwerdeführer muss demzufolge im Fall einer Verurteilung mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe rechnen. Entspre- chend besteht für ihn ein erheblicher Anreiz, auf die Mitbeschuldigten Einfluss zu nehmen, um sie zum Rückzug oder zur Abschwächung ihrer belastenden Aussa- gen zu veranlassen. Es ist damit zu rechnen, dass das erstinstanzliche Strafgericht die Beschuldigten persönlich einvernehmen wird, um einen unmittelbaren Eindruck von ihnen zu gewinnen. Es mag zutreffen, dass eine allfällige Einflussnahme sei- tens des Beschwerdeführers für das urteilende Gericht erkennbar wäre und den Erstaussagen grundsätzlich höhere Bedeutung beigemessen wird. Ungeachtet dessen würde jedoch die Feststellung des Sachverhalts durch beeinflusste Aussa- gen erschwert und verzerrt, zumal vorliegend viele Fragen unbeantwortet geblie- ben sind (wie z.B., wer in welchem Zeitraum welche Menge an Heroin und Kokain an wie viele Abnehmer verkauft hat und ob die drei Beschuldigten für eine Organi- sation gearbeitet haben [Anzeigerapport vom 13. Januar 2020, S. 14]). Daran än- dert nichts, dass auf den Drogenverpackungen, welche im von C.________ und vom Beschwerdeführer bewohnten Zimmer Nr. 21 des Hotels «E.________» si- chergestellt worden waren, DNA-Spuren des Beschwerdeführers erhoben werden konnten. Das Interesse an der Vermeidung von Kollusionshandlungen ist daher nach wie vor gegeben, auch wenn die Beschuldigten parteiöffentlich und ausführ- lich befragt worden sind. Auch wenn es – soweit ersichtlich – bisher zu keinen konkreten Kollusionshandlun- gen gekommen zu sein scheint, erlauben das bisherige Verhalten des Beschwer- deführers sowie die konkreten Umstände (schwerer Vorwurf, drohende Freiheits- strafe) auf eine konkrete Kollusionsneigung zu schliessen. Dies gilt umso mehr, als bei Strafverfahren im Zusammenhang mit dem organisierten Drogenhandel die Kol- lusionsgefahr regelmässig besonders ausgeprägt ist (Urteil des Bundesgerichts 1P.724/2003 vom 16. Dezember 2003 E. 2.3). Auch eine Kollusionsanfälligkeit kann nicht ausgeschlossen werden, ist doch zumindest bei C.________, der mit dem Beschwerdeführer freundschaftlich und familiär verbunden ist (die Schwester des Beschwerdeführers ist mit dem Bruder von C.________ verheiratet [zum Gan- zen Einvernahme von C.________ vom 18. November 2019, Z. 118 und Einver- nahme des Beschwerdeführers vom 7. November 2019, Z. 90 ff.]) eine gewisse Angst vor möglichen Repressalien auszumachen. Anlässlich der Schlusseinver- nahme vom 13. Februar 2020 wollte er zum einen keine weiteren Aussagen mehr zum Beschwerdeführer machen, zum anderen beantwortete er die Frage, ob er Angst vor dem Beschwerdeführer habe oder ob ihn die verwandtschaftliche Bezie- hung daran hindere, Klartext zu sprechen, wie folgt (Z. 200-208, inkl. Verbal, wo- nach C.________ mit den Tränen kämpfe): Es ist nicht wegen der Verwandtschaft, sondern ich möchte ja leben, wenn ich zurück nach Albanien gehe. Ich möchte nicht, dass sich die Leute ge- genseitig umbringen. […] Bei solchen Arbeiten muss man damit rechnen, dass die Leute einander umbringen. Auf Frage, welche Rolle der Beschwerdeführer eingenommen habe, ant- 7 wortete er überdies (Z. 259): Ich weiss nicht, welches seine Rolle war. Ich bitte Sie, belasten Sie mich nicht! Weiter scheint die Staatsanwaltschaft anlässlich der Schlusseinver- nahme auch bei D.________ eine gewisse Nervosität bemerkt zu haben. Auch wenn der Grund hierfür nicht ausgemacht werden kann, geht aus dem Einvernah- meprotokoll vom 13. Februar 2020 hervor, dass er nichts mehr zum Beschwerde- führer aussagen wollte, stattdessen lediglich auf früher Gesagtes verwiesen hat (zum Ganzen Z. 106 ff. und Z. 313 ff.). Dem Einwand, wonach die Mitbeschuldigten selbst im Fall eines allfälligen Beeinflussungsversuchs nicht von ihren bisherigen Aussagen abweichen würden, weil sie dadurch ihren Geständnisrabatt verlieren könnten, kann nicht gefolgt werden. Da sie bisher nur wenig zur Beteiligung des Beschwerdeführers ausgesagt haben, ist nicht damit zu rechnen, dass ein in die- sem Zusammenhang abweichendes Aussageverhalten zum vollständigen Verlust eines angeblichen Geständnisrabatts führen würde. 5.2.4 Vor diesem Hintergrund muss die Kollusionsgefahr nach wie vor als hoch bezeich- net werden. Zwar können – wie bereits erwähnt – die für den ordentlichen Strafvoll- zug geltenden Vollzugserleichterungen nach Massgabe der Erfordernisse des Ver- fahrenszwecks und gemäss den Notwendigkeiten, die sich aus dem besonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr ergeben, beschränkt werden (vgl. Art. 236 Abs. 4 StPO; BGE 133 I 270 E. 3.2.1 S. 278). Wenn es der Haftzweck erfordert, sind Kon- trollmassnahmen in Bezug auf Besuche, Telefonate, Briefverkehr, Kontakte mit Mitgefangenen etc. zulässig (Urteile des Bundesgerichts 1B_742/2012 vom 17. Ja- nuar 2013 E. 2.3 und 1B_84/2010 vom 12. April 2010 E. 2.3.3). Art. 84 Abs. 2 StGB, der die Beziehungen des Strafgefangenen zur Aussenwelt betrifft, behält strafprozessuale Massnahmen zur Sicherstellung der Strafverfolgung ausdrücklich vor. Derartige Massnahmen müssen jedoch insgesamt noch als praktikabel er- scheinen und dürfen nicht darauf hinauslaufen, dass sich der vorläufige Strafvoll- zug von den Haftbedingungen in der Untersuchungshaft kaum mehr unterscheidet (Urteile des Bundesgerichts 1B_449/2015 vom 15. Januar 2016 E. 2.6 und 1B_24/2010 vom 19. Februar 2010 E. 4.5). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Angesichts der dargelegten erheblichen Kollusionsgefahr müsste das individuelle Haft- resp. Vollzugsregime des Beschwerdeführers im vorzeitigen Strafvollzug dermassen verschärft und kontrolliert werden, dass es sich von den aktuellen Haftbedingungen kaum mehr wesentlich unterscheiden könnte. Anders als der Beschwerdeführer meint, würde eine Kontrolle des Briefverkehrs nicht aus- reichen, um der befürchteten Kollusionsgefahr ausreichend begegnen zu können. Auch Besuche und Telefonate müssten kontrolliert oder gar untersagt werden. Und da Beeinflussungsversuche auch über Mitgefangene weitergegeben werden kön- nen, wäre auch der Kontakt zu diesen zu prüfen und nötigenfalls einzuschränken. Ein derart verschärftes Vollzugsregime ist im vorzeitigen Strafvollzug nicht prakti- kabel und würde sich – wie gesagt – von den jetzigen Haftbedingungen kaum un- terscheiden. Auch aus dem Verweis auf den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 307 vom 29. Juli 2019 vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Im Gegensatz zum vorgenannten Verfahren ist der Beschwerdeführer in keiner Weise geständig. Ferner sind etliche Fragen wie Zeitraum, Menge und Organisation offen. 8 5.3 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass trotz fortgeschrittenen Verfahrensstadiums von erheblicher Kollusionsgefahr ausgegangen werden muss, welcher nicht mit all- fälligen Vollzugseinschränkungen begegnet werden kann. Die Staatsanwaltschaft hat das Gesuch um vorzeitigen Strafantritt somit zu Recht abgewiesen. Daran än- dert auch der Umstand nichts, dass die Staatsanwaltschaft in angeblich ähnlich ge- lagerten Fällen Gesuche um vorzeitigen Strafantritt bewilligt haben soll. «Ähnlich gelagert» bedeutet eben gerade nicht, dass eine identische Ausgangslage vorliegt. Davon, dass die Staatsanwaltschaft vorliegend willkürlich gehandelt haben soll, kann nicht gesprochen werden. Der Antrag auf Edition der Verfahrensakten BM 18 7488 wird abgewiesen. 6. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Verfahrens- kosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch das Regionalgericht festgesetzt. 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘200.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch das Regionalgericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin F.________ (mit den Akten) Bern, 24. April 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell i.V. Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Beldi i.V. Gerichtsschreiberin Lustenberger Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 10