Im Übrigen ist das Beschwerdeverfahren grundsätzlich schriftlich (Art. 397 Abs. 1 StPO). Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass wenn die angezeigten Sachverhalte durch ein Strafgericht beurteilt würden, mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit Freisprüche für sämtliche Beschuldigten in allen Punkten erfolgen würden. Entsprechend stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren richtigerweise ein. 5.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet und daher abzuweisen.