Im Weiteren lässt sich aus den von der Staatsanwaltschaft edierten und von der Beschwerdekammer eingesehenen Akten der Privatklinik J.________ kein Verdacht auf womöglich begangene Straftaten erkennen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Beweisanträge vermöchten daran eindeutig nichts zu ändern. Einvernahmen oder weitere Editionen sind entbehrlich (vgl. Art. 318 Abs. 2 StPO). Im Übrigen ist das Beschwerdeverfahren grundsätzlich schriftlich (Art. 397 Abs. 1 StPO).