Der Beschwerdeführer mag mit seinen pauschalen Ausführungen nicht darzutun, inwiefern – soweit die Staatsanwaltschaft sich darauf berief – die Verjährung nicht eingetreten sein soll. Die Staatsanwaltschaft schloss hierbei richtigerweise auf den Eintritt der Verfolgungsverjährung (vgl. Art. 97 Abs. 1 Bst. c StGB in der am 1. Januar 2013 geltenden Fassung: «Die Strafverfolgung verjährt in: sieben Jahren, wenn die Tat mit einer anderen Strafe bedroht ist.»). Im Weiteren lässt sich aus den von der Staatsanwaltschaft edierten und von der Beschwerdekammer eingesehenen Akten der Privatklinik J._____