5.2 Die Einstellungsverfügung erweist sich als rechtmässig. Zur Begründung kann vorab auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vorne E. 3). Die Beschwerdekammer schliesst sich diesen integral an. Was der Beschwerdeführer dagegen im Beschwerdeverfahren vorbringt, vermag an der einlässlichen und zutreffenden Argumentation der Staatsanwaltschaft nichts zu ändern. Zur Ergänzung sei in der gebotenen Kürze erwähnt was folgt: Der Beschwerdeführer mag mit seinen pauschalen Ausführungen nicht darzutun, inwiefern – soweit die Staatsanwaltschaft sich darauf berief – die Verjährung nicht eingetreten sein soll.