sowie der Rekurskommission und den weiteren Beteiligten lässt die Strafsache in ihrer Gültigkeit erneut erwachsen. Die Fehldiagnose wurde über Jahre zum Nachteil des Klägers aufrechterhalten und zur Rechtfertigung der Diagnose von Dr. A.________, laufend ergänzt. Der Kläger leidet bis heute unter einer Medikamentenabhängigkeit und ist nicht im Stande, diese abzusetzen da es keine geeignete Institution gibt welche dieses Vorhaben unterstützen würde […]. Es gibt erste Bemühungen, solche Recoveryprozesse, institutionell anbieten zu können und der Kläger möchte mit der angestrebten Rechtslage dieses Unterfangen für sein Klientel begünstigen.