Sie mache sich der Unterlassung haftbar und sei nicht die zu berücksichtigende Partei, wenn es darum gehe, die Beweislage zu erörtern. Es existierten Konflikte zwischen der Wahrheitsfindung und den Interessen der Staatsanwaltschaft. Der Beschwerdeführer bestehe auf der Einvernahme der Zeugen und verweise auf die Diskrepanz der Aussage der Staatsanwaltschaft zum Zweck der Zeugenbefragung. Das Obergericht habe eine Anhörung vorzunehmen. In der Replik ergänzt der Beschwerdeführer: Schon allein die Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft Zeugen nicht zulassen will, lässt auf einen direkten Zusammenhang schliessen.