Die Verjährung sei nicht eingetreten. Die letzte Zwangsbehandlung durch Haloperidol habe letztes Jahr stattgefunden und stehe eindrücklich für die Verkettung der Verantwortlichkeiten. Das Edieren von Krankenakten sei ungenügend gewesen. Der Beschwerdeführer müsse vor Gericht aussagen können. Die Zeitangaben betreffend Prozesshindernis seien falsch. Die Staatsanwaltschaft versuche, die Beschuldigten zu verteidigen. Sie mache sich der Unterlassung haftbar und sei nicht die zu berücksichtigende Partei, wenn es darum gehe, die Beweislage zu erörtern.