4 punkte seien von der Staatsanwaltschaft ungenügend gewürdigt worden. Körperverletzung, Versicherungsbetrug, Nötigung, Vorteilsnahme, Geldwäscherei, Widerhandlung gegen das Personalgesetz der ETH und das Bundespersonalgesetz stellten nach wie vor Anklagepunkte dar. Die Staatsanwaltschaft habe nicht nachweisen können oder wollen, in welcher Weise der Beschwerdeführer von den zur Anklage gebrachten Punkten befreit wäre oder daran zumindest nicht mehr leiden müsste. Die Verjährung sei nicht eingetreten.