Es erhellt, dass damit weder Nötigung noch ein anderer Straftatbestand gegeben ist. Das Verfahren gegen Dr. G.________ ist demzufolge einzustellen. 4. Der Beschwerdeführer führt in seiner Eingabe vom 30. März 2020 aus, er fechte beide Verfügungen der Staatsanwaltschaft an (Einstellungsverfügung vom 21. Februar 2020; Verfügung betr. Beweisanträge vom 19. Februar 2020). Die Anklage-