Es fehlt vorliegend klarerweise an tatbestandmässigem Verhalten. Weiter vermutet der Privatkläger, dass Dr. G.________ „einem bundesnahen Betrieb angegliedert ist, als freiarbeitender Arzt bei einem Forschungsunternehmen wie der ETH". Dies verstosse gegen das Personalgesetz der ETH und das Bundespersonalgesetz. Diese Gesetze enthalten – soweit überhaupt existent – keine strafrechtlichen Bestimmungen. Es fehlt vorliegend klarerweise an tatbestandmässigem Verhalten. Schliesslich schildert der Privatkläger eine Begebenheit, welche er als Nötigung (evtl. einfache Körperverletzung) qualifiziert: „Er [Dr. G.______