_, CEO der Privatklinik J.________, habe Dr. E.________ eigens zu diesen Zwecken eingestellt. Bis Februar 2013 sind die geltend gemachten Handlungen verjährt (Prozesshindernis). Betreffend die Zeit danach wurden sämtliche Krankenakten von H.________ hinter der Privatklinik J.________ ediert. Deren Prüfung ergab keine Hinweise auf eine unzulässige Zwangsmedikation. Die Belastungstatsachen für eine strafbares Verhalten sind klarerweise ungenügend und es ist kein Tatverdacht erhärtet, der eine Anklage rechtfertigt. Das Verfahren gegen Dr. E.________ und Herr F.________ ist demzufolge einzustellen.