Deren Prüfung ergab keine Hinweise auf eine unzulässige Zwangsmedikation. Die Belastungstatsachen für eine strafbares Verhalten sind klarerweise ungenügend und es ist kein Tatverdacht erhärtet, der eine Anklage rechtfertigt. Das Verfahren gegen Dr. D.________ ist demzufolge einzustellen. E.________ und F.________: einfache Körperverletzung und Nötigung Nach Angaben des Privatklägers soll Dr. E.________ dem Personal in den Jahren 2006-2018 mehrmals die Anweisung erteilt haben, den Privatkläger im Isolierzimmer festzubinden und „einer Zwangsmedikation gefügig zu machen", dies mit Haldol. Herr F.________, CEO der Privatklinik J.__