___ und C.________: Versicherungsbetrug Nach Angaben des Privatklägers sei er durch die Dres. B.________ und C.________ im Zeitraum zwischen 1991 und 1994 „ohne Grund in die IV gehoben worden". Er habe damals drogenfrei gelebt. Herr I.________ von den Sozialdiensten Interlaken habe die Sozialgelder von der IV zurück erhalten. Das sei Versicherungsbetrug. Mit Blick auf die Verjährungsfrist ist diese Handlung – sollte sie denn überhaupt tatbestandsmässig sein – deutlich verjährt (Prozesshindernis). Das Verfahren gegen die Dres. B.________ und C.________ ist demzufolge einzustellen. D.________: Nötigung Nach Angaben des Privatklägers habe Dr. D._____