A.________: einfache Körperverletzung Nach Angaben des Privatklägers soll Dr. A.________ bis zu seiner Pension ca. 1998 oder 1999 ihm und anderen Haldol (Haloperidol) verabreicht haben. Soweit nicht den Privatkläger betreffend, fehlt es an einem gültigen Strafantrag der Geschädigten. Soweit den Privatkläger betreffend, wurde der Strafantrag deutlich nach Ablauf der dreimonatigen Strafantragsfrist gestellt. Es fehlt somit an einer Prozessvoraussetzung. Zudem sind mit Blick auf die Verjährungsfrist sämtliche Handlungen verjährt (Prozesshindernis). Das Verfahren gegen Dr. A.________ ist demzufolge einzustellen. Dr. B.________ und C.________: