Der Beschwerdeführer ist durch die Einstellungsverfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Er kann im Rahmen der Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung rügen, es seien fälschlicherweise konkrete Beweismittel nicht erhoben worden (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 18 vom 12. März 2020 E. 2). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die angefochtene Verfügung ist wie folgt begründet: Den beschuldigten Personen werden je diverse Delikte vorgeworfen. […]