Mit Verfügung vom 13. März 2020 setzte die Verfahrensleitung dem Beschwerdeführer eine Frist von 10 Tagen, um seine Rechtsmittelschrift im Sinne der gesetzlichen Vorgaben zu verbessern. Am 30. März 2020 (Eingang Beschwerdekammer: 2. April 2020) reichte der Beschwerdeführer eine Nachbesserung seiner Beschwerdeschrift ein. Mit Eingabe vom 15. April 2020 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, verzichtete jedoch unter Verweis auf die angefochtene Verfügung auf weitere Ausführungen. Der Beschwerdeführer reichte am 7. Mai 2020 eine Replik ein.