1. Am 21. Februar 2020 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen die im Rubrum genannten Personen ein. Zudem hatte sie am 19. Februar 2020 Beweisanträge abgewiesen. Gegen die Verfahrenseinstellung erhob H.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 2. März 2020 Beschwerde. Mit Verfügung vom 13. März 2020 setzte die Verfahrensleitung dem Beschwerdeführer eine Frist von 10 Tagen, um seine Rechtsmittelschrift im Sinne der gesetzlichen Vorgaben zu verbessern.