3. Die Beschwerdeführerin hat der Beschuldigten für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 2‘066.20 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. 4. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt D.________ (per Einschreiben) - der Beschuldigten, v.d. Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland. Staatsanwältin F.________ (mit den Akten – per Kurier)