Die gestützt auf die Honorarnote von Rechtsanwältin B.________ vom 3. Juni 2020 auf CHF 2‘066.20 (inkl. Auslagen und MWST) bestimmte Entschädigung ist folglich der Beschwerdeführerin zur Bezahlung aufzuerlegen. 13 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2‘000.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.