Es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Befragung der Hilfswerkvertreterin und von E.________ neue, entscheidrelevante Tatsachen hervorbringen würden. Deren Einvernahme ist deshalb nicht angezeigt (vgl. Art. 318 Abs. 2 StPO; vgl. die einlässliche Begründung der Staatsanwaltschaft in der Verfügung vom 27. Dezember 2019). 12 5.11 Zusammengefasst ergibt sich somit, dass die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft unbegründet und daher abzuweisen ist.