Am vorliegenden Entscheid würden auch die Einvernahmen der Hilfswerkvertreterin und des damaligen Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin nichts ändern, bleibt es doch bei der im Anhörungsprotokoll protokollierten und von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellten Antwort auf die inkriminierte Belehrung der Beschuldigten. Ferner liegt bereits ein zeitnaher schriftlicher Bericht der Hilfswerkvertreterin vor, in welchem diese einlässlich darlegte, wie die Gesprächsatmosphäre war und wie sich die anwesenden Personen verhielten. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Befragung der Hilfswerkvertreterin und von E.__