Die replicando vorgebrachte Erklärung der Beschwerdeführerin muss angesichts dessen als blosse Schutzbehauptung gewertet werden. Ihre an der Anhörung vom 17. April 2018 gemachte Antwort/Gegenfrage kann klarerweise nicht in der Art, wie in der Replik umschrieben, gedeutet werden. Am vorliegenden Entscheid würden auch die Einvernahmen der Hilfswerkvertreterin und des damaligen Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin nichts ändern, bleibt es doch bei der im Anhörungsprotokoll protokollierten und von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellten Antwort auf die inkriminierte Belehrung der Beschuldigten.