stopp, stopp gesagt habe und sie nicht alles habe erzählen können (vgl. Z. 190 ff. des Einvernahmeprotokolls). Dass sie aus angeblicher Furcht ein Nichtunterzeichnen völlig verworfen haben will, hat sie dazumal nicht ausgesagt. Derartiges wurde auch nicht in der Beschwerde geltend gemacht, sondern erst im Nachgang an die diesbezüglichen einlässlichen Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft und der Beschuldigten. Die replicando vorgebrachte Erklärung der Beschwerdeführerin muss angesichts dessen als blosse Schutzbehauptung gewertet werden.