_ vom 31. Oktober 2018). Das Verhalten der Beschuldigten war nach dem Gesagten von vornherein nicht geeignet, die Beschwerdeführerin zu einem Verhalten zu nötigen, weshalb der Tatbestand der Nötigung auch aus diesem Grund nicht erfüllt ist. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Replik, sie habe aus Furcht über eine mögliche Abschreibung des Asylgesuchs – wie von der Beschuldigten angekündigt – eine Nichtunterzeichnung vollständig ausgeräumt und ihre Gegenfrage in Form einer Subbotschaft zeuge davon, dass sie im Umkehrschluss ihre Unterschrift ab diesem Zeitpunkt unbedingt habe leisten wollen, wirkt konstruiert.