sich einer Rückübersetzung nicht zu widersetzen (vgl. E. 5.5 hiervor. Das bestätigte so auch die Beschuldigte anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme vom 20. Juni 2018 (vgl. Z. 142 ff. des Einvernahmeprotokolls). Aus den Akten geht denn auch hervor, dass die Verweigerung der Unterzeichnung nicht von der Beschwerdeführerin selber kam, sondern von deren Rechtsvertreter E.________ (vgl. anschaulich S. 3, 4 und 9 des Berichts der Hilfswerkvertreterin vom 19. April 2018; vgl. ebenso Z. 93 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme der Dolmetscherin G.________ vom 31. Oktober 2018).