11 rung der Mitwirkungspflicht gleichkomme und das Asylgesuch ohne nochmalige dritte Anhörung abgelehnt werde, vielmehr geantwortet: «Wer hat Ihnen gesagt, dass ich nicht unterschreiben werden? Ich habe nur gesagt, dass ich noch nicht fertig mit meinen Aussagen war.» Aus dieser Aussage ist offensichtlich zu schliessen, dass sie sowohl vor als auch nach der Belehrung der Beschuldigten bereit gewesen ist, das Protokoll zu unterzeichnen resp. sich einer Rückübersetzung nicht zu widersetzen (vgl. E. 5.5 hiervor.