O., N. 10 zu Art. 13 StGB). Anzeichen für eine mittelbare Täterschaft des Vorgesetzten der Beschuldigten sind keine auszumachen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Vorgesetzte die Beschuldigte als sein Werkzeug benutzt haben soll, um die Beschwerdeführerin zu einem Verhalten zu nötigen. Auch die Beschwerdeführerin selbst zeigt nicht auf, inwiefern der Vorgesetzte ein solches Interesse gehabt haben soll. Der Tatbestand der Nötigung ist deshalb so oder anders klarerweise nicht erfüllt. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Verurteilung der Beschuldigten gleich wahrscheinlich erscheint wie ein Freispruch.