Die Beschuldigte hätte der Beschwerdeführerin gemäss ihrer Vorstellung demnach eine zulässige nachteilige Handlung angedroht und keinen Vorsatz für eine Nötigung gehabt. Ob der Irrtum vermeidbar gewesen wäre oder nicht, kann vorliegend offen bleiben, da der Straftatbestand der Nötigung ein Vorsatzdelikt ist, weshalb es auch im Falle der Vermeidbarkeit zu einem Freispruch kommen würde (vgl. Art. 13 Abs. 2 StGB; TRECHSEL/JEAN-RICHARD-DIT- BRESSEL, in: TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, a.a.O., N. 10 zu Art.