haltsirrtum befunden. Bei einem Sachverhaltsirrtum ist die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt zu beurteilen, den er sich vorgestellt hat (vgl. Art. 13 Abs. 1 StGB). Mithin wäre vorliegend davon auszugehen, dass die Unterschriftsverweigerung eine Verletzung der Mitwirkungspflicht darstellt, welche zur Ablehnung des Asylgesuchs führt. Die Beschuldigte hätte der Beschwerdeführerin gemäss ihrer Vorstellung demnach eine zulässige nachteilige Handlung angedroht und keinen Vorsatz für eine Nötigung gehabt.