Sie wollte der Beschwerdeführerin insoweit das rechtliche Gehör gewähren und sie auf die Folgen der Verweigerung der Mitwirkungspflicht hinweisen. Ein anderweitiger Wille der Beschuldigten lässt sich angesichts der vorliegenden Sachlage jedenfalls nicht mit genügender Wahrscheinlichkeit nachweisen (vgl. auch S. 4 des Berichts der Hilfswerkvertreterin vom 19. April 2018, wonach die Befragungsleitung [Beschuldigte] die Befragung insgesamt gut gemacht habe, sie der Beschwerdeführerin mit viel Wohlwollen gegenübergesessen sei und sie transparent über ihre Rechte und Pflichten aufgeklärt habe).