des Anhörungsprotokolls). Aus diesen Aussagen der Beschuldigten ist zu schliessen, dass diese gestützt auf die Rücksprache mit ihrem Vorgesetzten offensichtlich davon ausgegangen ist, dass sie der Beschwerdeführerin die korrekten prozessualen Konsequenzen der Verweigerung der Unterzeichnung des Anhörungsprotokolls – die Ablehnung des Asylgesuchs – in Aussicht stellte. Sie wollte der Beschwerdeführerin insoweit das rechtliche Gehör gewähren und sie auf die Folgen der Verweigerung der Mitwirkungspflicht hinweisen.