Sie habe ihr aufgezeigt, was die prozessualen Konsequenzen seien, wenn sie gegen die Mitwirkungspflicht verstosse (vgl. Z. 119 f. des Einvernahmeprotokolls). Wenn sie [die Beschwerdeführerin] grob gegen die Mitwirkungspflicht verstosse, bestehe die Möglichkeit, dass auf das Asylgesuch gar nicht eingetreten werde und ein Wegweisungsvollzug angeordnet werde (vgl. Z. 123 f. des Einvernahmeprotokolls). Auf Frage, ob die inkriminierte Aussage die normale Vorgehensweise bei einer Anhörung sei, gab die Beschuldigte an, dass es nicht oft vorkomme, dass jemand das