des Einvernahmeprotokolls). Auf Frage, was sie bzw. das SEM unter der Mitwirkungsflicht verstehe und was diese beinhalte, antwortete sie, dass das rechtliche Gehör das Aufzeigen möglicher prozessualer Konsequenzen beinhalte, wenn sie [die Beschwerdeführerin] gegen die Mitwirkungspflicht verstosse (vgl. Z. 113 ff. des Einvernahmeprotokolls). Sie habe der Beschwerdeführerin nicht gesagt, dass sie das Protokoll unterschreiben müsse. Sie habe ihr aufgezeigt, was die prozessualen Konsequenzen seien, wenn sie gegen die Mitwirkungspflicht verstosse (vgl. Z. 119 f. des Einvernahmeprotokolls).