Andernfalls – wenn die Unterschriftsverweigerung keine Abweisung des Asylgesuchs zur Folge gehabt hätte und mithin eine unzulässige nachteilige Handlung in Aussicht gestellt worden wäre – lässt sich kein rechtsgenüglicher Vorsatz der Beschuldigten zu einer Nötigung nachweisen. Die Beschuldigte hat an der polizeilichen Einvernahme vom 26. Juli 2018 bestätigt, dass sie der Beschwerdeführerin gesagt habe, dass sie gegen die Mitwirkungspflicht verstosse, wenn sie das Protokoll nicht unterzeichne. Sie habe ihr das rechtliche Gehör gewährt (vgl. Z. 109 ff. des Einvernahmeprotokolls).