Es würde folglich an der Androhung eines ernstlichen Nachteils und damit an einem Tatbestandsmerkmal fehlen, was zur Einstellung des Verfahrens führt (vgl. E. 5.1 und 5.4 hiervor; vgl. insoweit auch die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft und sinngemäss die angefochtene Verfügung). Andernfalls – wenn die Unterschriftsverweigerung keine Abweisung des Asylgesuchs zur Folge gehabt hätte und mithin eine unzulässige nachteilige Handlung in Aussicht gestellt worden wäre – lässt sich kein rechtsgenüglicher Vorsatz der Beschuldigten zu einer Nötigung nachweisen.