zung spricht]), kann letztlich offen bleiben. 5.9 Soweit die Verweigerung der Unterzeichnung des Anhörungsprotokolls tatsächlich zu einer Ablehnung des Asylgesuchs infolge Mitwirkungspflichtverletzung geführt hätte, wie es von der Beschuldigten angekündigt wurde, hätte diese der Beschwerdeführerin eine zulässige nachteilige Handlung in Aussicht gestellt. Es würde folglich an der Androhung eines ernstlichen Nachteils und damit an einem Tatbestandsmerkmal fehlen, was zur Einstellung des Verfahrens führt (vgl. E. 5.1 und 5.4 hiervor;