Dies spricht gegen eine formlose Abschreibung des Verfahrens, zumal sich die Beschuldigte selbst auch nicht auf diese Bestimmung abstützt (vgl. S. 7 der oberinstanzlichen Stellungnahme). Wie es sich genau damit verhält, konkret, ob die Beschwerdeführerin im Falle der Verweigerung der Unterzeichnung des Anhörungsprotokolls tatsächlich eine Mitwirkungspflichtverletzung begangen hätte, welche – allenfalls gemäss Praxis des SEM – eine Ablehnung des Asylgesuchs zur Folge gehabt hätte, und ob triftige Gründe für eine Verweigerung der Unterzeichnung des Protokolls bestanden hätten (hiergegen spricht einiges;