Immerhin sieht das Handbuch Asyl und Rückkehr in Artikel C6.2/2.2.2 vor, dass das Protokoll, selbst wenn es nicht unterzeichnet wurde, im Rahmen der freien Beweiswürdigung berücksichtigt werden muss (vgl. E. 5.7 hiervor). Dies spricht gegen eine formlose Abschreibung des Verfahrens, zumal sich die Beschuldigte selbst auch nicht auf diese Bestimmung abstützt (vgl. S. 7 der oberinstanzlichen Stellungnahme).