Des Weiteren ist angesichts des Handbuchs Asyl und Rückkehr des SEM fraglich, ob die Verweigerung der Unterzeichnung des Anhörungsprotokolls eine formlose Abschreibung des Verfahrens im Sinne von Art. 8 Abs. 3bis AsylG zur Folge gehabt hätte, wie es von der Staatsanwaltschaft dargetan wurde. Immerhin sieht das Handbuch Asyl und Rückkehr in Artikel C6.2/2.2.2 vor, dass das Protokoll, selbst wenn es nicht unterzeichnet wurde, im Rahmen der freien Beweiswürdigung berücksichtigt werden muss (vgl. E. 5.7 hiervor).