9 Abs. 2 Bst. c AsylG). Dieses Urteil ist für den vorliegenden Fall folglich nicht einschlägig. Des Weiteren ist angesichts des Handbuchs Asyl und Rückkehr des SEM fraglich, ob die Verweigerung der Unterzeichnung des Anhörungsprotokolls eine formlose Abschreibung des Verfahrens im Sinne von Art. 8 Abs. 3bis AsylG zur Folge gehabt hätte, wie es von der Staatsanwaltschaft dargetan wurde.