Allein gestützt auf Art. 36 Abs. 1 Bst. c AsylG kann folglich das Asylgesuch nicht ohne Weiteres – ohne mindestens eine summarische Prüfung der Flüchtlingseigenschaft – abgelehnt werden, wie es im Anhörungsprotokoll von der Beschuldigten in Aussicht gestellt wurde. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-432/2013 vom 12. Februar 2013, auf welches die Beschuldigte in ihrer oberinstanzlichen Stellungnahme verweist, betrifft den per 1. Februar 2014 aufgehobenen Nichteintretenstatbestand bei mangelnder Mitwirkung (aArt. 32