36 Abs. 1 Bst. c AsylG – auf welchen die Beschuldigte gemäss Anhörungsprotokoll verwies – hat lediglich zur Folge, dass keine (weitere) Anhörung zu den Asylgründen mehr stattfinden muss, sondern einzig das rechtliche Gehör zu gewähren ist (in der Regel schriftlich oder direkt während der Befragung; vgl. HRUSCHKA, in: SPESCHA [Hrsg.], Migrationsrecht Kommentar, 5. Aufl. 2019, N. 1 ff. zu Art. 36 AsylG).