Die Einstellung des Verfahrens ist rechtens. Angesichts des von der Beschwerdeführerin zitierten Handbuchs Asyl und Rückkehr des SEM (vgl. E. 5.7 hiervor) erscheint es der Beschwerdekammer in der Tat fraglich, ob eine Verweigerung der Unterzeichnung des Anhörungsprotokolls zu den Asylgründen eine grobe und schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 36 Abs. 1 Bst. c AsylG resp. eine «einfache» Mitwirkungspflichtverletzung gemäss Art. 8 Abs. 1 AsylG darstellt, welche ohne Weiteres zur Ablehnung des Asylgesuchs führt. Eine grobe und schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 36 Abs. 1 Bst.